Antworten rund um das Thema Flächenplanung
Grundsätzlich wird der gesamte Torfkörper in die Überlegung einer Wiedervernässung miteinbezogen. Aus diesem Grund werden auch dort Gespräche mit Eigentümer*innen und Bewirtschafter*innen geführt.
Der Golfplatz Steißlingen ist mit einer Fläche von 46,5 ha betroffen. Dem Golfplatz Langenstein werden auf der amtlichen Moorkarte „BK50-Moor“ (herausgegeben vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg) rund 14,5 ha Niedermoorboden zugeschrieben.
Die Möglichkeiten für eine Wasserstandsanhebung werden in beiden Fällen erörtert, allerdings gibt es hier aktuell keine Fördermöglichkeit, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt. Gegebenenfalls könnte der Handel mit CO2-Zertifikaten hier interessant sein.
Wird der Wasserstand auf einer Fläche angehoben, kann das auch die angrenzenden Grundstücke nasser machen. Daher sollte die Zustimmung der Eigentümer*innen und Bewirtschafter*innen angrenzender Flächen eingeholt werden. Eine vorherige hydrologische Untersuchung unter Einbeziehung der Geländeoberfläche ist unabdingbar, um zu sehen, wie das Wasser im Gebiet fließen wird. In der Regel benötigt man für eine Wiedervernässung eine Genehmigung der Wasserbehörde.
Es gibt technische Möglichkeiten, wie beispielsweise Spundwände oder auch einfache Baufolie, um Flächen zu den benachbarten Grundstücken hin abzudichten. Um Kosten und Aufwand zu sparen ist es aber sinnvoller, größere zusammenhängende Moorgebiete zu vernässen.
Siehe auch Antwort auf der Unterseite „Bewirtschaftung“
Es gibt kein verpflichtendes Gesetz, welches die Eintragung in das Grundbuch vorschreibt. Wird eine langfristige Absicherung von Pflege- und Unterhaltungspflichten im Rahmen einer Vereinbarung gewünscht (beispielsweise auf Naturschutzflächen oder bei bestimmten Förderprogrammen), ist eine Eintragung jedoch möglich. Die meisten Förderprogramme erfordern keinen Grundbucheintrag.
Wenn Flächeneigentümer*innen die Wiedervernässung eintragen lassen möchten, dann im Regelfall als Dienstbarkeit. Der Flächeneigentümer kann einer anderen Person oder Organisation bestimmte Rechte bzw. Pflichten einrichten, zum Beispiel ein Entwässerungsverbot (siehe § 1090 BGB beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Sie gilt weiterhin, auch wenn die Fläche verkauft oder vererbt wird.
Ein Sonderfall ist zum Beispiel, wenn im Zuge einer Wiedervernässung und gleichzeitigen naturschutzfachlichen Aufwertung Ökopunkte auf Flächen generiert werden, die im Privateigentum und außerhalb des Bebauungsplans liegen. Hier kann ggf. (je nach Verfahren) bei der späteren Zuordnung als Ausgleichsmaßnahme für die dingliche Sicherung im Falle eines Verkaufs ein vertragliches Festhalten (Eintragung in das Kompensationskataster und evtl. zusätzlich ins Grundbuch) behördlich vorgeschrieben werden.
Antworten von Dr. Susanne Wolfer (Regierungspräsidium Freiburg (gekürzte Fassung):
1. Es ist keine Gebietserweiterung des NSG Weitenrieds geplant.
2. Es ist im Naturschutzgebiet eine weitere Extensivierung der Bewirtschaftung gewünscht.
Die bisherige intensive Grünlandnutzung mit Düngung sowie die umfangreiche Entwässerung haben dazu beigetragen, dass sich die Standortbedingungen verändert und wertvolle Biotope, Lebensraumtypen und Artenbestände deutlich verschlechtert haben. Insbesondere für die Feuchtgebietsflora sind eine zu starke Nährstoffzufuhr und ein abgesenkter Wasserstand problematisch.
Durch eine weitere Extensivierung in Zusammenhang mit einer Anhebung des Wasserstands können die notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung und möglichst auch die Wiederherstellung dieser Feuchtlebensräume geschaffen werden.
Zur Extensivierung können je nach Fläche beispielsweise eine Verringerung oder der Verzicht auf Düngung, angepasste Mahd, Beweidung oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts gehören. Von einer Verringerung der Mahdhäufigkeit oder angepassten Mahdterminen würden auch die Bodenbrüter stark profitieren, deren Schutz ein weiteres Ziel der Schutzgebietsausweisung war.
Welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sind, soll fachlich und standortbezogen geprüft werden und mit den Bewirtschaftenden abgestimmt werden. Soweit bestimmte Lebensraumtypen oder Arten beeinträchtigt sind, können sich aus dem Naturschutzrecht außerdem konkrete Pflichten zur Erhaltung und Wiederherstellung des günstigen Zustands ergeben. Die Extensivierung soll planbar, schrittweise und mit geeigneten Förder- oder Ausgleichsangeboten umgesetzt werden.
3. Laut BNatSchG ist das Ziel von Naturschutzgebieten die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Dies muss immer an oberster Stelle stehen. Maßnahmen zur Wiedervernässung können einen geeigneten und fachlich gebotenen Beitrag leisten, insbesondere wenn dadurch die standorttypischen Wasserhaushaltsverhältnisse verbessert und naturschutzfachlich bedeutsame Lebensräume erhalten oder entwickelt werden. Eine Wiedervernässung ausschließlich zu Zwecken des Klimaschutzes, die den Zielen des NSG zuwiderlaufen würde, wäre nicht zulässig.
Für das NSG Weitenried wird eine Wiedervernässung aus naturschutzfachlicher Sicht als zielführend angesehen und angestrebt. Unter den Naturschutzgebieten im Landkreis Konstanz hebt sich das Weitenried dadurch hervor, dass eine Wiedervernässung zur Erhaltung und Entwicklung der dort vorkommenden Biotope, Lebensraumtypen und Arten besonders erforderlich beziehungsweise fachlich besonders sinnvoll erscheint.

